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   SG Hildesheim, 19.06.2007 - S 20 KR 125/04   

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https://dejure.org/2007,115852
SG Hildesheim, 19.06.2007 - S 20 KR 125/04 (https://dejure.org/2007,115852)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 19.06.2007 - S 20 KR 125/04 (https://dejure.org/2007,115852)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 19. Juni 2007 - S 20 KR 125/04 (https://dejure.org/2007,115852)
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  • BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 6/01 R

    Stationäre Notfallbehandlung - nicht zugelassenes Krankenhaus - Sachleistung -

    Auszug aus SG Hildesheim, 19.06.2007 - S 20 KR 125/04
    Sofern keine ausdrücklichen anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden, wird es daher dem regelmäßigen Interesse des Patienten entsprechen, Sachleistungen zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse in Anspruch zu nehmen, die vom Leistungserbringer direkt mit der Krankenkasse abgerechnet werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Oktober 2001 - B 1 KR 6/01 R - in NZS 2002, 371 ff).

    Bei einer solchen Konstellation fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 9. Oktober 2001 - B 1 KR 6/01 R - in NZS 2002, 371 ff), der sich das Gericht anschließt, ohne ausdrückliche abweichende Vereinbarung bereits an einer Rechtsgrundlage für eine Inanspruchnahme der Klägerin durch das Seniorenzentrum L ... Erforderlich wäre daher unter Berücksichtigung der üblichen Interessenlage der gesetzlich versicherten Patienten eine ausdrücklich auf eine eigene Kostentragung der Klägerin gerichtete Vereinbarung.

  • BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 28/03 R

    Krankenversicherung - Leistungsausschluss der extrakorporalen Stoßwellentherapie

    Auszug aus SG Hildesheim, 19.06.2007 - S 20 KR 125/04
    Der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 13 Abs. 3 SGB V reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 7. September 2005 - B 1 KR 28/03 R - mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 114/06 B

    Zulassung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren, Kostenerstattung in der

    Auszug aus SG Hildesheim, 19.06.2007 - S 20 KR 125/04
    Unabhängig von etwaigen Zahlungen der Klägerin werden zudem von § 13 Abs. 3 SGB V nur Zahlungen erfasst, die aufgrund einer tatsächlich bestehenden zivilrechtlichen Verpflichtung geleistet wurden, weil Zahlungen ohne Rechtsgrund zurückgefordert werden können, also keine endgültig vom Versicherten zu tragende Aufwendung bewirken (vgl.: Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 1 KR 114/06 B).
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